Die Aussagen der Privatklägerin sind zudem über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichbleibend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der Beschuldigte bringt zum Vorfall vom 7./8. Februar 2014 vor, er habe die Privatklägerin angerufen, weil er sich Sorgen um die gemeinsamen Kinder gemacht habe. Die Privatklägerin habe diese alleine und ohne Essen in der Wohnung gelassen (pag. 118; pag. 586). Er habe eine Erklärung gewollt und sei wütend gewesen (pag. 74; pag. 118). Er habe die Privatklägerin den ganzen Abend angerufen. Er habe vielleicht zwei oder dreimal angerufen, er wisse es nicht genau (pag. 118).