670 f., S. 42 der Urteilsbegründung). 15.3 Erwägungen der Kammer Die Privatklägerin hat keine detaillierten Aussagen zu den vom Beschuldigten getätigten Anrufen gemacht. Im Gesamtkontext betrachtet und im Zusammenhang mit den jeweilig vorausgegangen Auseinandersetzungen sind ihre Aussagen stimmig, nachvollziehbar und wirken überzeugend. Die Aussagen der Privatklägerin sind zudem über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichbleibend, weshalb darauf abgestellt werden kann.