24 15.1 Vorwurf in der Anklageschrift Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte die Privatklägerin am Abend des 7. Februars und am Morgen des 8. Februars 2014 sowie in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 mehrfach angerufen und ihr SMS Mitteilungen geschickt haben (pag. 434). 15.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Analyse deckt sich mit dem zuvor Gesagten. Zusammengefasst stünden die Aussagen der Privatklägerin in einem emotionalen Kontext, seien konstant, kohärent, stimmig und damit glaubhaft (pag. 670 f., S. 42 der Urteilsbegründung).