Sie beschimpfe ihn täglich (pag. 55). Der Beschuldigte stellt die Privatklägerin erneut schlecht dar und versucht damit sich selber besser aussehen zu lassen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestreitet der Beschuldigte, die Privatklägerin als „Hure“ bezeichnet zu haben (pag. 111). Auf den erneuten Vorhalt, dass er sie als „Hure“ bezeichnet und gesagt habe, sie solle abhauen, antwortet er, dass dies bei ihnen während des Sex-Spiels normal gewesen sei. Sie hätte das gern gehabt und das sei keine Beschimpfung gewesen (pag. 123). Diese Aussagen sind wenig überzeugend.