669, S. 41 der Urteilsbegründung). 14.3 Erwägungen der Kammer Der Kammer liegen wenige Aussagen zu den Beschimpfungen vor. Die Privatklägerin schildert, dass sie der Beschuldigte mehrfach als „Hure“, als „sale pute“ oder „madre di merda“ bezeichnete. Den Ausführungen, wonach die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Wortwahl der Beschimpfungen konstant sind, ist zuzustimmen. Der Beschuldigte führt aus, er könne nicht sagen, dass er das nie gesagt habe. Aber im Verhältnis habe er es vielleicht einmal gesagt und die Privatklägerin dagegen 100 Mal. Sie beschimpfe ihn täglich (pag.