14.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte diese Vorwürfe pauschal bestreite und seine Aussagen deshalb nur insoweit einer Würdigung zugänglich seien, als auf deren Abstraktheit und Knappheit bzw. auf eine gänzlich fehlende Vehemenz der Bestreitungen der Aussagen verwiesen werden könne. Auch die Privatklägerin mache wenige Aussagen. Die entsprechenden Aussagen seien aber kohärent, betreffend der Wortwahl „sale pute“ und „Hure“ konstant und damit glaubhaft (pag. 669, S. 41 der Urteilsbegründung).