Dieses habe sie überschminken müssen. Gegenüber ihrem Arbeitgeber habe sie sich geschämt und deshalb erzählt, sie habe sich die Verletzung während des Spielens mit ihrer Tochter zugezogen (pag. 577). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und fügt sich nahtlos in den Gesamtkontext ein. Die Aussagen der Privatklägerin sind glaubhaft und es wird darauf abgestellt.