667 f., S. 39 f. der Urteilsbegründung). 13.3 Erwägungen der Kammer 13.3.1 Ausführungen der Privatklägerin Die Privatklägerin schildert den Vorfall konstant und ohne zu dramatisieren. Auch wenn ihre Aussagen wenig detailliert sind, weisen sie doch Realitätskriterien auf. So schildert die Privatklägerin beispielsweise, dass durch den Schlag ihre Brille kaputt und „in 1000 Teile“ zersprungen sei (pag. 98). Weiter führt sie aus, dass sie durch den Schlag eine aufgeschwollene Lippe und ein blaues Auge davon getragen habe. Dieses habe sie überschminken müssen.