Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte bestreite, seine Frau je geschlagen zu haben. Seine Aussagen seien so minimal und pauschal, dass sie einer detaillierten Aussagenanalyse kaum zugänglich seien. Er habe seine kargen und stereotypen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zynisch unterlegt, was seiner Glaubhaftigkeit zusätzlich geschadet habe. Die Aussagen der Privatklägerin erschienen demgegenüber glaubhaft, obschon diese auch nicht sehr detailliert, aber immerhin kohärent und nicht dramatisierend seien (pag. 667 f., S. 39 f. der Urteilsbegründung).