118) und man müsse immer machen, was sie wolle (pag. 586). Die Würdigung der Vorinstanz ist im Übrigen logisch, vollständig und nachvollziehbar. Es wird grundsätzlich darauf verwiesen (pag. 666, S. 38 der Urteilsbegründung). Der überwiesene Sachverhalt gilt als erstellt.