578) und habe aufgrund des Schlages in den Bauch Schmerzen gehabt (pag. 808). Die Aussagen des Beschuldigten sind dagegen wenig überzeugend und nicht nachvollziehbar, reagiert er auf die Frage betreffend den Schlag in den Bauch doch mit der Gegenfrage „Wie kann das sein, dass ich ihr einen Schlag gegeben hätte“ (pag. 587). Danach bestreitet er den Schlag. Es fällt auf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Aussagen einmal mehr versucht in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie hatte getrunken, ihn beschimpft, herumgeschrien (pag. 76; pag. 118) und man müsse immer machen, was sie wolle (pag. 586).