22 sichtlich des Sachverhaltes insbesondere mit emotionalen Empfindungen und konkreten Sinneswahrnehmungen verknüpft sind, ist zuzustimmen. So führte die Privatklägerin aus, das Getränk, mit welchem sie durch den Beschuldigten begossen worden sei, habe gestunken (pag. 578). Sie sei genervt gewesen (pag. 578) und habe aufgrund des Schlages in den Bauch Schmerzen gehabt (pag. 808).