666, S. 38 der Urteilsbegründung). Die Aussagen der Privatklägerin seien demgegenüber konstant und mit emotionalen Empfindungen, konkreten Sinneswahrnehmungen sowie räumlichen und insbesondere auch zeitlichen Gegebenheiten bestückt und in einem Nebenpunkt auch mit einem Erinnerungsvorbehalt verknüpft, weshalb die Vorinstanz ihre Aussagen als glaubhaft erachtet (pag. 666, S. 38 der Urteilsbegründung). 12.3 Erwägungen der Kammer Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Privatklägerin hin-