Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschuldigten aufgrund seiner kargen, ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Aussagen auch hierzu als nicht glaubhaft. Der Beschuldigte beschreibt den Verlauf des Abends im Hinblick auf das Verschütten des Getränks jedes Mal anders. Bei der Polizei habe er ausgesagt, er habe mit seinem Glas eine Bewegung in die Richtung der Privatklägerin gemacht und dann sei sein Glas leer gewesen. Bei der Staatsanwaltschaft habe er den Vorfall so geschildert, dass sie ihr Glas erhoben habe und sich ihre Hände berührt hätten und sie sich dann das Glas Champagner selber ins Gesicht geschüttet habe.