12. Zum Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Ziffer I/3.3 der Anklageschrift 12.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 im G.________ in E.________ mit Flüssigkeit aus seinem Glas beworfen, ihr einen Schlag in den Bauch verpasst und sie anschliessend gegen eine Mauer gedrückt zu haben (pag. 434). 12.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschuldigten aufgrund seiner kargen, ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Aussagen auch hierzu als nicht glaubhaft.