Der Beschuldigte stellt den eigentlichen Vorfall nicht in Abrede, schildert ihn aber so, dass die Privatklägerin gewissermassen selber Schuld daran ist und er eigentlich nichts dazu beigetragen hat. So macht er sinngemäss geltend, dass die Privatklägerin aufgrund ihres (erheblichen) Alkoholkonsums von selbst gegen die Mauer gefallen sei (pag. 75). Er habe sie zur Rede stellen wollen, da sie die Kinder den ganzen Abend alleine und ohne etwas zu Essen zuhause gelassen habe. Sie habe ihn beschimpft und ihn weggeschickt (pag. 118; pag. 586). Weiter habe die Privatklägerin ihm die Türe an den Kopf geschlagen.