21 11.3.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte auch hier widersprüchliche Aussagen zum Kerngeschehen macht (pag. 662, S. 34 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte stellt den eigentlichen Vorfall nicht in Abrede, schildert ihn aber so, dass die Privatklägerin gewissermassen selber Schuld daran ist und er eigentlich nichts dazu beigetragen hat.