99; pag. 577). Zum eigentlichen Vorfall führt die Privatklägerin aus, dass es bei ihrem Wohnhaus zwei Eingangstüren gäbe (hintereinander im Sinne eines Windfangs) und sie ihre Cousine hineingestossen habe, um sie in Sicherheit zu bringen. Sie habe die erste Türe nicht mehr schliessen können, weil sich der Beschuldigte dazwischen gestellt habe und sie am Öffnen der zweiten Türe gehindert habe (pag. 99; pag. 577). Der Beschuldigte habe sie am Nacken gepackt, ihr den Arm umgedreht, sie gestossen und den Kopf mehrmals gegen die Mauer geschlagen (pag.