Indem die Privatklägerin den Verlauf des Abends mit ihrer Cousine schildert und angibt, dass sie der Beschuldigte bereits während des ganzen Abends versucht habe anzurufen und sie ihm anschliessend auf dem nach Hause Weg begegnet sei, er nach Alkohol gerochen habe, sie mit seinem Oberkörper angestossen habe und sie aufgrund ihrer hohen Schuhe aus dem Gleichgewicht geraten sei, wirken diese Aussagen schlüssig, nachvollziehbar, plausibel und in sich stimmig (pag. 65; pag. 99; pag. 577).