Es gilt hierzu weitgehend das bereits zuvor Gesagte. Während die Angaben des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen, sind diejenigen der Privatklägerin konstant und realitätsnah. Explizit weist die Vorinstanz als Zeichen deren Glaubwürdigkeit auch darauf hin, dass sie die Schilderung des Vorfalls zusätzlich mit ihrer Körpersprache untermalt habe (pag. 662 f., S. 34 der Urteilsbegründung). 11.3 Erwägungen der Kammer 11.3.1 Ausführungen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat das Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichbleibend wiedergegeben (pag.