Seine Aussagen seien damit auch im Hinblick auf seine Willensrichtung nicht glaubhaft. Die Privatklägerin schildere den Sachverhalt demgegenüber klar, präzise, konstant und plausibel, weshalb sie die Vorinstanz als glaubwürdig erachtet. Die Vorinstanz schloss daraus, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt habe (pag. 658, S. 30 der Urteilsbegründung). 10.3 Erwägungen der Kammer 10.3.1 Ausführungen der Privatklägerin Die Analyse der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und entspricht der nach Würdigung der Aussagen der Privatklägerin erlangten Überzeugung der Kammer. Er-