10.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführlich und hielt fest, der Beschuldigte mache recht karge Aussagen zum eigentlichen Sachverhalt und umso ausführlichere zur Person der Privatklägerin. Diese wirkten ausweichend und zielgerichtet. Seine Aussagen seien teilweise widersprüchlich und stimmten sodann mit dem emotionalen Kontext der Situation, wie er von der Privatklägerin und den eingetroffenen Polizisten wahrgenommen worden sei, nicht überein. Seine Aussagen seien damit auch im Hinblick auf seine Willensrichtung nicht glaubhaft.