, später soll es dann oraler und normaler Sex gewesen sein (pag. 121) und schliesslich ist von Oral- und Analsex die Rede (pag. 589). Im Ergebnis ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass in den Aussagen des Beschuldigten mehrere Lügensignale vorhanden sind. Namentlich ist immer wieder feststellbar, dass er seine Aussagen an die ihm gemachten Vorhalte anpasst. Die Aussagen des Beschuldigten enthalten im Kerngeschehen klare und unauflösbare Widersprüche und sind daher nicht glaubhaft. Die Kammer erachtet daher den angeklagten Sachverhalt, welcher sich auf die Angaben der Privatklägerin stützt, als erstellt.