Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind aber widersprüchlich. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest (pag. 650 f., S. 22 f. Urteilsbegründung), dass der Abbruch des sexuellen Kontakts in seiner ersten Darstellung deshalb erfolgt sei, weil er sich darüber aufgeregt habe, dass es die Privatklägerin eilig gehabt habe und vor ihm zum Orgasmus gekommen sei (pag. 110). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte er, dass er den sexuellen Kontakt abgebrochen habe, da die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs über Geld gesprochen habe (pag. 119). Auch die Örtlichkeiten, wo der Geschlechtsver-