Die Kammer erachtet die Aussagen deshalb wie die Vorinstanz als glaubhaft. 9.3.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass Lügensignale im Umstand ersichtlich sind, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als notorische Lügnerin und gute Schauspielerin darstellt (pag. 650, S. 22 der Urteilsbegründung). Mit solchen Gegenangriffen versucht der Beschuldigte offenbar, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken und ihre Glaubwürdigkeit abzuschwächen. Der Beschuldigte stellt den Sex mit der Privatklägerin nicht in Abrede. Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind aber widersprüchlich.