Die Privatklägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie massive Angst vor dem Beschuldigten hatte und aufgrund dieser Angst dem Beschuldigten ins Schlafzimmer gefolgt ist. Es ist folglich irrelevant und schadet der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in keiner Weise, dass ihre Aussagen in diesem Punkt unsicher und ev. nicht vollständig übereinstimmend sind. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin schlüssig sind und sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen. Die Kammer erachtet die Aussagen deshalb wie die Vorinstanz als glaubhaft.