Diese Aussagen sind detailreich und originell und würden von der Privatklägerin kaum so geschildert, wenn sich der Vorfall nicht in dieser Weise abgespielt hätte. Die Verteidigung des Beschuldigten bringt vor, dass die Privatklägerin insbesondere hinsichtlich der Haustüre widersprüchliche Aussagen mache. Zu Beginn der Untersuchung habe sie ausgesagt, der Beschuldigte habe die Haustüre zugemacht; ob er sie abgeschlossen habe, wisse sie nicht (pag. 89; pag. 102). Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie zu Protokoll gegeben, er habe die Türe abgeschlossen (pag.