90; pag. 102). Weiter schildert sie, dass sie während des Vorfalls ihre Handtasche in den Händen und vor dem Gesicht zu halten versucht habe, um sich zu schützen (pag. 89). Der Beschuldigte habe ihr diese dann weggenommen, um sie ablecken zu können (pag. 89). Sie gibt auch an, dass sie nach dem Vorfall aus der Wohnung gegangen sei und erst später gemerkt habe, dass ihre Hose noch offen gewesen sei (pag. 102). Diese Aussagen sind detailreich und originell und würden von der Privatklägerin kaum so geschildert, wenn sich der Vorfall nicht in dieser Weise abgespielt hätte.