17 Detailreichtum gehört zu einer glaubhaften Aussage. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich verschiedene Realkennzeichen, die über die allgemeinen Schilderungen hinausgehen. Beispielsweise erinnert sich die Privatklägerin daran, dass sie ihre Turnschuhe während des Vorfalls angehabt habe (pag. 90; pag. 579). Der Beschuldigte habe sie ihr ausziehen wollen, worauf sie ihm gesagt habe, er solle dies lassen, was er auch befolgt habe (pag. 90; pag. 102).