Der geschilderte Ablauf wirkt überzeugend, ohne jedoch stereotyp zu erschienen. Die Schilderungen im Kerngeschehen sind vollständig, ausführlich und sachlich. Die Privatklägerin schildert wiederholt, dass sie das nicht gewollt habe und sie dies dem Beschuldigten immer wieder gesagt habe (pag. 89; pag. 102; pag. 579; pag. 580). Er habe das aber nicht hören wollen und gesagt, er habe das Recht dazu, sie sei schliesslich seine Ehefrau (pag. 102; pag. 103). Weiter sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen der Privatklägerin auszumachen.