Die Privatklägerin hat im Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant ausgesagt. Ihre Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus: Die Privatklägerin schildert den Übergriff mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 88; pag. 102; pag. 578 f.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise aus, dass der Beschuldigte sie mit den Knien auf die Matratze am Boden gedrückt habe. Dann sei er von hinten vaginal in die eingedrungen. Sie habe versucht, die Beine zusammen zu drücken.