16 dem oft sehr abwertend und zielgerichtet. Demgegenüber seien die Aussagen der Privatklägerin aufgrund ihrer gemachten räumlichen und zeitlichen Verknüpfung stimmig und frei von unauflösbaren oder sonst auffälligen Widersprüchen. Die Vorinstanz schloss daraus, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt habe (pag. 650 f., S. 22 f. der Urteilsbegründung). 9.3 Erwägungen der Kammer 9.3.1 Ausführungen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat im Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant ausgesagt.