vatklägerin versuchte, die Beine zusammenzupressen und weinte, der Beschuldigte die Privatklägerin anschliessend auf den Rücken umdrehte, um erneut vaginal in die einzudringen und sie noch fragte, ob es sie dermassen „grusen“ würde (pag. 433). 9.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführlich und hielt fest, dass der Beschuldigte in einigen seiner Aussagen das Lügensignal der Dreistigkeit erfülle. Seine Aussagen seien zudem nicht konstant und wenig detailliert, schildere er den Ablauf des Sachverhalts im Verlaufe seiner Einvernahmen doch jedes Mal anders.