Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des Gesagten als wenig glaubhaft. Die Vorinstanz weist zu recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach die praktisch täglichen sexuellen Kontakte auf Initiative der Privatklägerin zustande gekommen seien, merkwürdig anmuten, wenn die Privatklägerin andererseits bereits im Sommer 2013 eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet und die gerichtliche Trennung durchgesetzt hat (pag. 641, S. 13 der Urteilsbegründung).