585). Lügen- und Dreistigkeitssignale sind zudem im Umstand zu erkennen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während des ganzen Verfahrens schlecht zu machen versucht und jeweils zum Gegenangriff ausgeholt hat (pag. 108; pag. 110; pag. 112; pag. 124 f.). Die Privatklägerin habe „Phantasien“ (pag. 585) und einen starken Willen; wenn sie nicht gewollt habe, dann habe er das akzeptieren müssen. Der Geschlechtsverkehr habe jeweils auf ihrer Initiative beruht und sie habe es bestimmt (pag. 110; pag. 585). Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des Gesagten als wenig glaubhaft.