585). Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall im Keller sind widersprüchlich. Er gibt anlässlich der Einvernahmen jeweils an, dass er sich an jeden Sex mit der Privatklägerin erinnern könne (pag. 119). Angesprochen auf einen Vorfall im Keller führt er aus, sie hätten regelmässig bei ihm oder bei ihr zuhause Geschlechtsverkehr gehabt, allerdings nie im Keller (pag. 119). Anlässlich der Einvernahme in der Hauptverhandlung bestätigte er dann aber den Geschlechtsverkehr im Keller (pag. 585). Die Aussagen des Beschuldigten weisen zahlreiche Übertreibungen und mithin Lügensignale auf.