Nur der Tod könne sie voneinander trennen (pag. 47). Die Privatklägerin habe auch auf die Polizisten einen stark verängstigten Eindruck gemacht. Sie habe rote Augenringe gehabt, was darauf hindeute, dass sie kurz zuvor geweint hatte (pag. 22). Die Anzeigengenese spricht damit für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Nicht nur, dass sie ihrer Mutter zu verstehen gab, den Vorfall umgehend der Polizei zu melden, sondern auch der Umstand, dass die Privatklägerin sichtlich aufgebracht war, als die Polizei bei ihr eintraf, sprechen dafür, dass am 1. Mai 2013 aber auch bereits früher etwas passiert sein muss.