Eine falsche Beschuldigung aus einem Rachemotiv heraus erscheint deshalb als sehr unwahrscheinlich. Ein stereotypes Aussageverhalten und allfällige Lügensignale sind nicht erkennbar. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich nahtlos in ein stimmiges Gesamtbild ein. Die Kammer erachtet daher die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft