insofern liegt zumindest theoretisch ein mögliches Motiv für eine Falschaussage durch die Privatklägerin vor. Praktisch ist dies nach Auffassung der Kammer aber ausgeschlossen. So wäre diesfalls zu erwarten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten all seine Taten weit drastischer vorhalten und nicht derart zurückhaltend über die Vorfälle sprechen würde.