Das Kerngeschehen des Vorfalls gab sie logisch und widerspruchsfrei wieder. Ihre Schilderungen sind vollständig, sachlich und im Gesamtkontext auch plausibel. Weiter sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen der Privatklägerin auszumachen. Der Beschuldigte macht geltend, die Privatklägerin werfe ihm die Vergewaltigungen vor, damit sie im Scheidungsprozess besser dastehe (pag. 112). Die Privatklägerin hätte als über Jahre hinweg drangsalierte Person zwar allen Grund, dem Beschuldigten dessen Taten heimzuzahlen; insofern liegt zumindest theoretisch ein mögliches Motiv für eine Falschaussage durch die Privatklägerin vor.