Aus dieser Optik scheinen ihre Aussagen stimmig und situationsangemessen. Die Privatklägerin schildert nachvollziehbar, dass sie den Beschuldigten besucht habe, um ihre Kinder abzuholen. Sie sei das erste Mal dort gewesen und habe sich nicht ausgekannt. Dies bestätigt sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung und führt aus, sie habe nicht gewusst, dass es einen Lift gebe (pag. 809). Der Beschuldigte habe im Lift den Knopf für den Keller gedrückt. Es sei links neben dem Keller passiert. Dort habe es eine Türe und sie habe auch die anderen Kellerabteile gesehen, ohne sich an alle Details zu erinnern (pag.