Die Privatklägerin hat zum Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant und gleichbleibend ausgesagt (pag. 47; pag. 101; pag. 579 f.). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind die Aussagen der Privatklägerin inhaltlich etwas knapp und wenig detailliert, was ihrer Glaubwürdigkeit jedoch nicht schadet. Die Aussagen der Privatklägerin zeichnen das Bild einer bereits seit längerer Zeit von ihrem Ehemann in mehrfacher Hinsicht drangsalierten Frau. Aus dieser Optik scheinen ihre Aussagen stimmig und situationsangemessen.