13 Die Aussagen des Beschuldigten seien insoweit wenig glaubhaft. Die Aussagen der Privatklägerin seien insgesamt zwar inhaltlich etwas knapp, aber konsistent und glaubhaft. Sie schloss daraus, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt habe (pag. 640 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). 8.3 Erwägungen der Kammer 8.3.1 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat zum Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant und gleichbleibend ausgesagt (pag.