Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführlich und hielt dazu fest, dass der Beschuldigte zum Vorfall im Keller klar widersprüchliche Aussagen gemacht habe, indem er in der Befragung in der Voruntersuchung beteuert habe, dass er mit der Privatklägerin nie Sex im Keller gehabt habe, während er den Sex im Keller an der Hauptverhandlung bestätigt hat. Da es sich um einen einmaligen Vorgang an einem eher aussergewöhnlichen Ort gehandelt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte auch bereits anlässlich der Befragung in der Voruntersuchung daran zu erinnern vermocht hätte.