635, S. 7 der Urteilsbegründung). Zur Feststellung des Sachverhalts muss deshalb auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten abgestellt werden. Die Vorinstanz hat diese Aussagen ausführlich wiedergegeben (pag. 637 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Darüber hinaus kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung verwiesen werden (pag.