Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen sowie Arztberichte vom Hausarzt und vom behandelnden Psychiater der Privatklägerin vor. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Arztberichte sehr allgemein gehalten sind und in Bezug auf die Beweiswürdigung betreffend die in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalte keine entscheidenden Anhaltspunkte liefern können. Sie sind nur aber immerhin insoweit beweisgeeignet, als dass sie die Schilderungen der Privatklägerin in Bezug auf ihre emotionale Verfassung erhärten (pag. 635, S. 7 der Urteilsbegründung).