7. Vorbemerkungen Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, werden die in der Anklageschrift geschilderten und vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte weitgehend bestritten (pag. 635, S. 7 der Urteilsbegründung). Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen sowie Arztberichte vom Hausarzt und vom behandelnden Psychiater der Privatklägerin vor.