12 des Anklagegrundsatzes vor (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 7 zu Art. 325). Für den Beschuldigten können keine Zweifel darüber bestanden haben, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, falls es denn stattgefunden hat. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung