Der Anklageschrift ist zu entnehmen, welcher konkrete Vorfall dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein konkreter Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt nach bundesgerichtlicher Praxis – in einer darauf basierenden Verteidigung – keine Verletzung