im Keller des Wohnhauses stattgefunden hat. Es wird für einen einzelnen, bestimmten Vorfall ein eingegrenzter Zeitraum und genau umschriebene räumliche Verhältnisse beschrieben, soweit dies für die Privatklägerin überhaupt möglich war. Diese kannte die Örtlichkeiten nicht und besuchte das Wohnhaus zum ersten Mal. Indem die Anklageschrift die unerwartete Fahrt mit dem Lift nach unten in den Keller umschreibt, welcher dunkel und isoliert sowie für die Privatklägerin unbekannt war, wird auch das eingesetzte Nötigungsmittel genannt. Der Anklageschrift ist zu entnehmen, welcher konkrete Vorfall dem Beschuldigten vorgeworfen wird.